Verhinderungspflege in Bremen
Sie betreuen einen pflegebedürftigen Angehörigen? Wir vom Bremer Pflegekreis bieten eine Ersatz- oder auch Verhinderungspflege in Bremen an, wenn Sie vorübergehend verhindert sind oder eine Auszeit vom Pflegestress brauchen. Während dieser Zeit sind wir für ihren Angehörigen da und gewährleisten die Ersatzpflege. Sie sind bei uns in guten Händen.
Wie funktioniert die Verhinderungspflege in Bremen?
Die Ersatzpflege in Bremen kann für sechs Wochen jährlich beantragt werden. Diese 42 Tage müssen jedoch nicht am Stück beansprucht werden, sondern können nach Bedarf eingesetzt werden, falls Sie anderen Verpflichtungen oder Terminen nachgehen müssen oder einfach mal in den Urlaub fahren möchten. Sie können die Verhinderungspflege sowohl tagesweise als auch stundenweise in Anspruch nehmen.
Wer hat Anspruch auf die Verhinderungspflege in Bremen?
Um einen Antrag auf Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege in Bremen zu stellen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Sie pflegen Ihren Angehörigen seit mindestens sechs Monaten in häuslicher Umgebung
- Sie bekommen das Pflegegeld für Ihre Tätigkeit von der Pflegekasse ausgezahlt
- Die Pflegebedürftige Person hat den Pflegegrad 2 oder höher
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden jährlich 42 Tage Ersatzpflege von der Pflegeversicherung übernommen.
Expertentipp: Personen mit Pflegegrad 1 haben laut Gesetz keinen Anspruch auf diese Leistung der Pflegekasse. Wenn sich allerdings das Wohlergehen Ihres Angehörigen mit Pflegegrad 1 verschlechtert, können Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen.
Wer übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege in Bremen?
Unabhängig davon, ob Ihr Angehöriger einen Pflegegrad 2 oder höher hat, beläuft sich der Höchstbetrag, mit dem sich die Pflegekasse an den nachgewiesenen Aufwendungen für die Verhinderungspflege beteiligt, auf € 1.612 je Kalenderjahr. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Ersatzpflege übernommen wird.
Allerdings gilt: Die Pflegekassen übernehmen die Verhinderungspflege nicht komplett, wenn es sich bei der Vertretung um eine Person aus der gleichen häuslichen Gemeinschaft oder einen Verwandten bis zum zweiten Grad handelt. Hierzu zählen Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister. Aber auch verschwägerte Verwandte, und Stiefeltern. Wenn die Pflege allerdings von einer Tante, einem Onkel, der Nachbarin, einem Freund oder von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird, können die Kosten in voller Höhe übernommen werden.
Was passiert, wenn ein naher Verwandter oder eine Person desselben Haushalts die Pflege übernimmt?
Wird die Pflege von Verwandten bis zum zweiten Grad oder von Personen des gleichen Haushalts übernommen, dürfen die erstattbaren nachgewiesenen Kosten den Betrag des Pflegegeldes nach bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Ausnahme: Die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt. In diesem Fall können jedoch Kosten wie beispielsweise der Verdienstausfall oder Fahrtkosten bis zu 2.418 € pro Kalenderjahr übernommen werden.
Expertentipp: Seit dem 1. Januar 2015 besteht die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 50% des jährlichen Betrags für die stationäre Kurzzeitpflege, stattdessen für Verhinderungspflege zu nutzen. Das macht einen zusätzlichen Maximalbetrag von 806 € aus. Die Voraussetzung dafür ist, dass dieser Betrag im Rahmen der stationären Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Somit beläuft sich der von der Pflegekasse bereitgestellte Leistungsbetrag, auf bis zu € 2.418 je Kalenderjahr.